Rentenbesteuerung verfassungswidrig?

Grundsystematik verfassungsgemäß – im Einzelfall möglicherweise verfassungswidrig!

• Renten schon vor 2005 steuerpflichtig, aber mit Ertragsanteil > 67jähriger z.B. seinerzeit 25%

• Ab 2005 nachgelagerte Besteuerung > Renteneintritt 2005 und vorher 50%, in 2021 bei 81%

• Beispiel: 1.500,- € monatl. = 18.000,- € p.a.
2004 > 25% =   4.500,- € > Grundfreibetrag (GFB) 7.664,- € > Steuer 0,- €
2015 > 70% = 12.600,- € > Grundfreibetrag (GFB) 8.472,- € > tendenziell Steuernachzahlung!
(Beachte Minderung durch Versicherungsbeiträge, z.B. KV.PV, WK, AEB, außergew. Belastungen etc. möglich)

• 1. Urteil zur Problematik in 2009 > BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken wg. nur beschränkter Abziehbarkeit der RV-Beiträge als Sonderausgaben > aber zum 1. Mal Hinweis wg. evtl. Doppelbesteuerung > rügbar erst im Zeitpunkt des Rentenbezugs

• Am 29.09.2015 Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit durch BVerfG > Gleichheitssatz des Art.3 GG sei gewahrt, solange Beitragsleistungen steuerfrei gestellt sind > in der Übergangsphase (2005-2024) sei Gleichbehandlung von Selbständigen und AN trotz unterschiedlicher Ausgangslage hinzunehmen

• Am 21.06.2016 BFH > Eine Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen darf nicht erfolgen > aber Rüge erst mit Rentenbeginn und Feststellungslast liegt beim Stpfl. > da nachgelagerte Besteuerung im Allgemeinen nicht, aber im Einzelfall u.U. verfassungswidrig

• AKTUELL 19.05.2021 BFH > Klage gegen Doppelbesteuerung in zwei Fällen abgewiesen und Bestätigung der Grundsystematik als verfassungsgemäß > aber Umstieg zur nachgelagerten Besteuerung kann zur Doppelbesteuerung führen > dann Stpfl. „Anspruch auf Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenphase“ > erstmals in Urteilsbegründung Berechnungsvorgaben zur Ermittlung einer evtl. Doppelbesteuerung

• KLARTEXT > das bedeutet, der Stpfl. muss nachweisen, dass die voraussichtlichen steuerfreien Renteneinkünfte kleiner sind als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen! HINWEIS > für Jahre vor 2005 extrem schwierige und aufwendige Aufgabenstellung!

• Tendenziell werden alleinstehende Selbständige von dieser Problematik stärker betroffen sein als ehemalige Arbeitnehmer-Ehegatten

• Hoffnung macht, dass der Gesetzgeber bereits signalisiert hat, die o.g. Berechnungs-grundlagen gesetzlich zu berücksichtigen

• FAZIT > Beitragsverlauf beim Versicherungsträger beantragen, dem FA unaufgefordert zusenden und um Berücksichtigung der Entscheidung des BFH (BFH X R 33/19) bitten.

• Letzte Anmerkung > Alle aktuell ergehenden Einkommensteuerbescheide beinhalten einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Besteuerung der Renteneinkünfte > d.h. das Einlegen eines Einspruchs ist nicht notwendig

Kassennachschau – jetzt wird es ernst: Seit Januar 2018 ist die Kassennachschau Realität. Sie erfolgt grundsätzlich ohne Ankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der oder die Prüfer müssen sich als Angehörige des Finanzamtes ausweisen und sollen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aushändigen. Beachten Sie - der Prüfer muss sich erst zu dem Zeitpunkt ausweisen, zu dem er mit den tatsächlichen Prüfungshandlungen beginnt! Geprüft werden das Kassensystem, die gespeicherten Daten, die Programmierung sowie die Dokumentation zur Kasse. Die Daten können zur späteren Kontrolle auf einen Datenträger mitgenommen werden. Die Nachschau ist auch in Betrieben ohne Kassen-System zulässig, hier wird sich auf die Kassensturzprüfung und die Tageskassenbericht konzentriert werden.
Achtung – werden grundlegende Mängel festgestellt, kann direkt in eine Betriebsprüfung übergegangen werden.

Datenschutzgrundverordnung – ab 25.05.2018 wird es richtig ernst: In Kraft getreten ist die DSGVO bereits am 25.05.2016, zur Anwendung kommt sie allerdings erst zu o.g. Datum. Im Prinzip ist jedes Unternehmen betroffen und muss die umfangreichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt umgesetzt haben. Geregelt wird nämlich der Umgang mit personenbezogenen Daten, die ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden bzw. die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die gespeichert werden sollen oder bereits gespeichert sind. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Vereine – Abgabe der Steuererklärung auf Papier nur noch in Härtefällen: Grundsätzlich sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Steuererklärungen auch hier nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, Ausnahmen hiervon sind nur noch auf Antrag in sogenannten Härtefällen möglich. Einzureichen sind eine Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) und eine zugehörige Anlage „Gem 1“ sowie ggf. weitere Anlagen. Die bis 2016 verwendeten Formulare dürfen nicht mehr verwendet werden! Einzureichen sind diese Unterlagen alle drei Jahre und der Tätigkeitsbericht sowie eine Gewinnermittlung sind diesen beizufügen. Werden die Umsatzfreigrenze (35.000,- €) oder die Kleinunternehmergrenze (17.500,- €) überschritten gelten andere, engere gesetzliche Regelungen.

Aktuelle Regeln für eine ordnungsgemäße Kassenführung
Im Fokus der Finanzverwaltung steht vermehrt die Kassenführung von Unternehmen. Formelle Fehler können im Rahmen von Betriebsprüfungen zu erheblichen Zuschätzungen führen. Diese Schätzungen führen grds. zu Gewinnerhöhungen und in deren Folge regelmäßig zu Steuernachzahlungen und Zinsen.

Kassenbuch: In einem Kassenbuch werden sämtliche Bargeldbewegungen (Einnahmen, Ausgaben, Privateinlagen und Privatausgaben) eines Unternehmens erfasst. Die Aufzeichnungen werden dabei einzeln, chronologisch und lückenlos eingetragen. Statt jeden Umsatz einzeln aufzuzeichnen, kann alternativ der Tagesumsatz in einer Summe aus den Handaufzeichnungen (z. B. Umsatzlisten, Quittungen u.ä.) übernommen werden. Die Handaufzeichnungen und Z-Bons als so genannte Ursprungsbelege sind zwingend aufzubewahren.

Elektronische Kassen: Ab dem 1. Januar 2017 sind nur noch GPDdU-konforme Kassen zulässig, hierauf sollte bereits jetzt beim Kauf einer neuen oder gebrauchten Registrierkasse geachtet werden. Diese Kassen müssen über ein elektronisches Kassenjournal verfügen, worüber der Finanzverwaltung der elektronische Zugriff ermöglicht wird (vgl. hierzu auch Pkt. 2).

Ein weiteres Ziel ab dem 01. Januar 2019 ist die Einführung einer Kassen-Nachschau, welche unabhängig von der Art der Kassenführung unangekündigt während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen erfolgen kann. Damit wird die bereits seit Jahren gesetzlich vorgeschriebene tägliche, lückenlose und beleggetreue Aufzeichnung jederzeit überprüfbar werden.

Anmerkung: Die oben aufgeführten Punkte sind nur ein Auszug des vollständigen Dokumentes und ersetzen keine Beratung.

Vermietung an nahe Angehörige
Regelmäßig, beispielsweise zum Jahresbeginn, sollten Mietverträge mit nahen Angehörigen auf ihre Aktualität überprüft werden. Eine grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung des Mietverhältnisses und damit des vollen Werbungskostenabzugs ist die Vereinbarung einer Miete, die mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen muss. Anzuraten ist hier eine eher großzügige Kalkulation, da in den Mietspiegeln, so vorhanden, selbst innerhalb eines überschaubaren Wohngebietes die Beträge variieren können. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses, z.B. die regelmäßigen Mietzahlungen, hier empfiehlt sich die Einrichtung eines Dauerauftrags. Insgesamt muss das Mietverhältnis dem so genannten „Fremdvergleich“ standhalten. Sollten Sie in einem oder mehreren Punkten unsicher sein oder Fragen haben, wenden Sie sich unbedingt an einen Spezialisten.

Arbeitszimmer
Bis auf weiteres bleibt es dabei: wird ein häusliches Arbeitszimmer nicht ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Eine Aufteilung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil ist nicht zulässig, so der BFH.

Investitionsabzugsbetrag – ein Dauerbrenner
Gewerbetreibende und Freiberufler können für geplante Anschaffungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter einen Abzugsbetrag gemäß Paragraph 7g EStG bilden. Der Betrag darf maximal 40% der zukünftigen Nettoanschaffungskosten betragen und die Investition hat innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Bildung zu erfolgen. Es kann sich hierbei durchaus um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handeln! Seit 2016 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Funktion und die Anschaffungskosten genau benannt werden, was für Unternehmer zu einer echten Erleichterung führt.  Somit ist auch die nachträgliche Erhöhung in einem Folgewirtschaftsjahr vor Ablauf des Investitionszeitraums grundsätzlich möglich. Besonderheiten bestehen weiterhin für die Bildung bei Neugründung, hier sollte dringend ein Fachmann konsultiert werden, um Fehler zu vermeiden.

Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG
Gewerbetreibende u. Freiberufler können für geplante Anschaffung bezüglich abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter einen Abzugsbetrag gemäß o.g. Paragraphen bilden. Bekannt ist allgemein, dass der Betrag maximal 40% der zukünftigen Anschaffungskosten betragen darf und die Investition innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Bildung realisiert sein muss. Es braucht sich hierbei nicht um ein neues Wirtschaftsgut handeln! Neu ab 2016 wird sein, dass es nicht mehr erforderlich ist, die Funktion und die Anschaffungskosten genau zu benennen, was für Unternehmer eine echte Erleichterung bei der Bildung darstellen wird.

Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen können für Mitarbeiter unter entsprechenden Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen und pro Jahr maximal zwei Veranstaltungen stattfinden. In die Berechnung der 110-€-Grenze fliesen grundsätzlich alle Kosten ein. Das bedeutet sowohl die Kosten für Speisen und Getränke als auch für die Umrahmung, wie z.B. Eintrittskarten, künstlerische Darbietungen oder Raummieten, sind  einzubeziehen. Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters unterfallen ebenfalls dieser Grenze. Eine positive Neuerung ab 2015 ist, dass der besagte Betrag ein Freibetrag und keine Freigrenze mehr darstellt. Wird der Betrag von 110,- € überschritten, kann der Arbeitgeber die übersteigenden Beträge zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 % versteuern und hierdurch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen.

Fahrtenbuch
Bespricht der Unternehmer oder einer seiner Arbeitnehmer Kassetten und erstellt daraus sein Fahrtenbuch in der Weise, dass er die Angaben in Excel-Tabellen übernimmt, ist das entstehende Nachweisdokument kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so der BFH.

Kosten einer Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein:
Voraussetzungen hierfür sind u.a., dass Kollegen, Geschäftspartner und Vorgesetzte eingeladen werden und der Arbeitgeber an der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung beteiligt ist, wird durch diesen auch noch die Gästeliste bestimmt, erleichtert das den Werbungskostenabzug zusätzlich.

Erstattung von Vorsteuern aus Mitgliedsstaaten der EU bis 30.09.2015:
Für Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind, kann bis zum o.g. Datum ein Antrag auf Vorsteuererstattung beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Voraussetzungen sind, der Unternehmer hat im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit im EU-Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet, selbst in dem entsprechenden Staat keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt und auch die im jeweiligen Staat ansässigen Unternehmer können solche Vorsteuerbeträge geltend machen. Der Mindestbetrag beträgt 50,- €.

Schätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen:
Der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode soll entsprechend einem BFH-Urteil vom 25. März 2015 nur ausnahmsweise zulässig sein und zwar dann, wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung feststeht. Bewahren Sie deshalb beim Einsatz von Kassensystemen Ihre Betriebsanleitungen und Programmierprotokolle gut auf.